1 Allgemeines 1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Bestellern gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich oder fernschriftlich eine Abänderung unserer Auftragsbestätigung bzw. der AGB ausdrücklich zugestimmt haben. 1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 1.3 Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2 Angebot und Auftragsbestätigung 2.1 Unsere Angebote und vorverträgliche Mitteilungen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Bescheinigungen etc. sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. 2.2 Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen. 3 Urheberrecht und Eigentümervorbehalt an Zeichnungen u.ä. 3.1 Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben. 3.2 Dokumente, welche uns zur Vorlage ausgehändigt werden, unterliegen nur dann Urheberrechtsansprüchen, solange keine Änderungen bzw. Erweiterungen durch die mta Maschinentechnik GmbH in die Vorlage mit eingeflossen sind. Wir behalten uns das Recht vor, derartige Erweiterungen als unser Eigentum zu betrachten und über den Verbleib und die weitere Nutzung frei zu entscheiden. Jegliche Schadenersatzansprüche werden von uns zurückgewiesen. 4 Lieferbedingungen 4.1 Unsere Preise verstehen sich für Leistungen ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.Transportkosten ab Fabrik gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließen wir nur auf besonderen Wunsch unserer Besteller und zu deren Lasten ab. 4.2 Die Kosten der erforderlichen Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers und wird nach unserer Wahl berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen. 4.3 Bestellte Ware ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Die Rechte unserer Besteller entsprechend Ziff. 8 dieser AGB (Gewährleistung) bleiben unberührt. 4.4 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt jeweils mit der völligen Auftragsklarheit und, falls technische und/oder sonstige Unterlagen vom Besteller bereitzustellen oder nach Prüfung an uns zurückzusenden sind, mit deren Eingang bei uns. Das gleiche gilt für vom Besteller zu beschaffende behördliche Zustimmungen und Erlaubnisse Dritter sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 4.6 An von uns gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen steht uns nach § 2 (1) Ziff. 7 des UrhG das uneingeschränkte Urheberrecht zu. Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für die Konstruktion noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Unsere Besteller sind daher ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, nach unseren Konstruktionsunterlagen Maschinen oder Werkzeuge herzustellen, anderweitig ganz oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien der übergebenen Mehrfertigungen herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen Unterlagen und Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen oder den Inhalt Dritten zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffenden Konstruktionen, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen von uns selbst hergestellt wurden oder durch Dritte in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem UrhG bleiben davon unberührt. Die Originalunterlagen bleiben stets in unserem uneingeschränkten Eigentum. Liefern wir außer der Konstruktion auch die Maschinen oder das Werkzeug, so verbleibt gleichwohl das uneingeschränkte Urheberrecht bei uns. Nur der Gegenstand als solcher geht in das Eigentum des Kunden über. Auf 14 UrhG weisen wir ausdrücklich hin. 4.7 Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Besteller gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. 5 Lieferzeit und Verzug 5.1 Liefertermine und Fristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sie setzen zudem voraus, dass der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät. 5.2 Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegender Betriebsstörungen auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung mehr hat. 5.3 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ohne unser Verschulden unumgänglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen. 5.4 Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. 5.5 Ersatzansprüche des Kunden können daraus nicht hergeleitet werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an Teillieferungen kein Interesse hat und die vereinbarte Leistungszeit überschritten ist. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. 5.6 Bei eigenem Verzug und bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt, ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt. 6 Abnahme und Gefahrübergang 6.1 Alle Lieferungen an unsere Besteller erfolgen auf deren Gefahr. 6.2 Eine Erfüllung unserer Lieferpflicht ist gegeben, sobald von uns die Ware ordnungsgemäß der zuständigen Spedition übergeben worden ist. Das gleiche gilt für ein Verladen auf Fahrzeuge unseres Hauses oder auf Fahrzeuge unser er Abnehmer. Für Teillieferungen gilt dies entsprechend. 6.3 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Kunde den Liefergegenstand innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. 6.4 Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder einlagern zu lassen. Bei Einlagerung in unserem Werk oder in den Räumen des Spediteurs werden 100% der Sätze eines Spediteurs berechnet. 6.5 Hat der Kunde eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den Liefergegenstand – bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Ziff. 6.3 gilt entsprechend. 6.6 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Fristen der vorherigen Absätze 6.3 und 6.5 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nehmen wir Ware aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. 6.7 Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, sind wir für die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen frei. Die Lieferfrist (siehe Ziff. 4.5) verlängert sich dementsprechend. 6.8 Die Annahmeverweigerung durch den Besteller im Rahmen von Aufträgen, welche von uns im Rahmen dieser AGB und der vereinbarten Fristen rechtzeitig erfüllt worden sind, gibt uns das Recht, eine Nachfrist von 14 Tagen zur Abnahme zu setzen. Bleibt es bei der Abnahmeverweigerung, so bleibt es uns überlassen, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. 7 Preis- und Zahlungsbedingungen 7.1 Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die Zahlung netto, d.h. ohne jeden Abzug und spesenfrei, an uns zu leisten, und zwar 30 Tage nach Rechnungsstellung. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 7.2 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. 7.3 Bei Werkverträgen für Anlagen oder Schaltanlagen werden die Kosten bei Aufträgen ab 10.000,- € wie folgt fällig: 30 % bei Auftragseingang 60 % bei Auslieferung 10% bei Abnahme, jedoch spätestens 2 Wochen nach Auslieferung Die Kosten einer geforderten Bankbürgschaft übernimmt der Auftraggeber. 7.4 Wir behalten uns vor, von einem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei der Auftragsannahme zu verlangen. 7.5 Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen; gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir Verzugszinsen bei Verbrauchern in Höhe von 5% und im Übrigen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnen. 7.6 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Sie werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Verzug können wir die in Klausel 6.5 genannten Ansprüche gelten machen. 7.7 Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Rate, sofern kein bestimmter Zahltag vereinbart ist, jeweils bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsperiode im Voraus zu entrichten. Gerät der Kunde mit mehr als einer Rate in Zahlungsverzug, so ist die gesamte Restforderung fällig. Das gilt auch, wenn Ratenzahlung nach Fälligkeit vereinbart wird. Unser Recht, Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Fälligkeit unberührt. 7.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtzeitig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf demselben Liefervertrag beruht. 7.9 Wir behalten uns vor, unsere Zahlungsansprüche an Dritte abzutreten. Solange der Abtretungsempfänger oder wir die Abtretung dem Kunden nicht angezeigt haben, sind alle Zahlungen an uns zu erbringen 7.10 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn uns eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt wird, die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnte, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen auszuüben. 7.11 Bei Änderungswünschen des Kunden nach Auftragsbestätigung berechnen wir die uns entstehenden Mehrkosten. 7.12 Von uns erteilte Gutschriften werden nur mit einer neuen Bestellung von Kunden abgegolten. 7.13 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch unsere Besteller - soweit es sich dabei um Kaufleute handelt - ist ausgeschlossen. Für jeden Besteller ist eine Aufrechnung gegen unsere Liefer- und Leistungsforderungen nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen der Abnehmer zulässig. 7.14 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bestellte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Beträge zurückzuhalten. In derartigen Fällen, und ebenso bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies abgelehnt, werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. 8 Eigentumsvorbehalt 8.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, dass er Wiederverkäufer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. 8.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung unserer Lieferung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. 8.3 Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt sind. 8.4 Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.5 Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 9 Gewährleistung 9.1 Mängel, die uns an den von uns gelieferten Waren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§§634 a, 438 BGB) angezeigt werden, bessern wir nach eigener Wahl nach oder liefern Ersatzware, wozu wir auch nach erfolgloser Nachbesserung berechtigt sind. Die schriftliche Anzeige von Mängeln muss uns bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Ware an den Kunden, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit zugehen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen, sofern die Nachbesserungsversuche und die Ersatzlieferung mindestens zwei Mal fehlschlagen. Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen unverzüglich nach Ablieferung durch den Kunden untersucht und eventuelle Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche. 9.2 Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferten Waren und gibt er einen Fehler an, für den wir gemäß vorstehender Ziffer 9.1 haften würden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr für jedes überprüfte Gerät, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist. 9.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haften wir nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind, von uns nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. 9.4 Beratungen des Kunden, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben oder eine mündliche Beratung schriftlich bestätigt haben. Für eine Eignung der Ware für bestimmte Zwecke haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist. 9.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden – soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 9.6 Die Gewährleistungsfrist für Motoren beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. 10 Haftung 10.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mängelfolgeschäden –auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden mit Ausnahme von Körperschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungshilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht. 10.2 Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. 10.3 Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei nicht funktionierender Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie gegebenenfalls Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldung, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. 10.4 Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. 10.5 Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. 10.6 Beratung durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 10.7 Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht. 11 Montage 11.1 Montagearbeiten sind, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht; Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. 11.2 Die Kosten für Vorbereitungs-; Reise-; Warte- und Wegezeit stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen. 11.3 Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Vergütung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montagepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung. 11.4 Unser Montagepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten haften wir nicht. 11.5 Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten. 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussvorschriften 12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma in Aalen.

file:///C:/Users/maydo/Downloads/001_MTA%20AGB's%20Stand%202016.pdf